A. Allgemeine Bedingungen
§ 1 Allgemeines
Alle Lieferungen und Leistungen, die die NAVIGON Aktiengesellschaft (im Folgenden "NAVIGON" benannt) für den Kunden erbringt, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
§ 2 Angebote, Vertragsschluß, Form
(1) Die Angebote der NAVIGON sind freibleibend. Mit der Bestellung übermittelt der Kunde ein verbindliches Vertragsangebot. Dessen verbindliche Annahme oder Ablehnung erfolgt durch eine schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung. Die Annahme kann auch durch die Auslieferung der Ware erklärt werden.
(2) Im elektronischen Geschäftsverkehr oder im Fall von Fernabsatzverträgen, d.h. Verträgen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, nimmt NAVIGON die Bestellungen des Kunden zu den jeweils geltenden Bedingungen der Internetseite an. Bei Schreib-, Druck- und Rechenfehlern auf der Internetseite ist NAVIGON zum Rücktritt berechtigt.
(3) Informationen die in Werbeprospekten, Anzeigen und auf der NAVIGON Website enthalten sind, stellen keine Verpflichtung der NAVIGON dar und können ohne Vorankündigung geändert werden. Die NAVIGON behält sich darüber hinaus das Recht vor, die in Werbeprospekten, Anzeigen und auf der NAVIGON Website beschriebe(n) Software/Produkte jederzeit ohne Vorankündigung zu ändern.
§ 3 Lieferung
(1) Evtl. genannte Liefertermine sind unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Lieferung erfolgt durch Sendung ab Lager an die vom Kunden mitgeteilte Adresse. Die Lieferung erfolgt gegen eine Verpackungs- und Versandkostenpauschale, deren genauer Betrag bei jeder Lieferung gesondert ausgezeichnet ist.
(3) Liefert NAVIGON nicht bis zum vereinbarten Termin, kann der Kunde nach Ablauf von einer Woche NAVIGON eine angemessene Nachfrist (von mindestens 3 Wochen) setzen mit der Erklärung, dass er nach fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktrete.
(4) Kriege, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien NAVIGON für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht. Überschreitet die Störung die Dauer von 2 Monaten, sind beide Seiten zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen der NAVIGON ist NAVIGON nicht verpflichtet, sich bei anderen Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist NAVIGON berechtigt, die vorhandene Warenmenge unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
§ 4 Preise
(1) Alle angegebenen Preise sind Bruttopreise (Preis einschließlich Mehrwertsteuer). Die Preise beinhalten grundsätzlich keine Versand-, Versicherungs- und Installationskosten; diese Kosten werden gesondert berechnet. Bei Fernabsatzverträgen wird bei der Bestellung ein Endpreis einschließlich Mehrwertsteuer und Versand- und Verpackungskosten ausgewiesen.
(2) Mit Aktualisierung der Internet-Seiten auf www.navigon.com werden alle früheren Preise und sonstige Angaben über Waren ungültig. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung gültige Fassung der Preisangabe.
§ 5 Widerrufsrecht
(1) Nur als Verbraucher im Sinne von §13 BGB hat der Kunde in den gesetzlich bestimmten Fällen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware das Recht auch ohne die Angabe von Gründen, seine Willenserklärung auf Abgabe der Bestellung zu widerrufen. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt neben dem Erhalt der Ware eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform voraus. Der Widerruf hat schriftlich oder durch Rücksendung der bestellten Ware zu erfolgen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware.
Im Falle eines schriftlichen Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, bereits erhaltene Waren unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen an
NAVIGON AG
Kundendienststelle Würzburg
Berliner Platz 11
97080 Würzburg
zurückzusenden. Die Rücksendung geschieht auf Kosten und Gefahr von NAVIGON. Bei einer Bestellung bis zu einem Wert von 40,00 EUR trägt jedoch der Kunde die Kosten der Rücksendung, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
(2) Der Kunde hat für Untergang, Verbrauch, Veräußerung, Belastung, Verarbeitung, Umgestaltung oder Verschlechterung der Ware Wertersatz zu leisten. Dies gilt auch für Verschlechterung durch bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware oder Rücksendung ohne Originalverpackung. Bitte heben Sie daher die Originalverpackung auf und benutzen Sie das Gerät erst, wenn Sie sich entschieden haben, von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen. Hat der Kunde die Ware vor Ausübung des Widerrufsrechtes in Gebrauch genommen, so ist NAVIGON berechtigt, vom Kunden Wertersatz zu verlangen. Eine Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Kunde die Ware lediglich prüft und nicht darüber hinausgehend nutzt.
(3) Ein Widerrufsrecht nach § 5 (1) besteht nicht in den folgenden Fällen:
- bei der Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder
- eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind;
- bei der Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Kunden oder einem Dritten entsiegelt worden sind;
- in den sonstigen Fällen des § 312d Abs. 4 BGB.
§ 6 Zahlung
(1) Der Kaufpreis wird sofort ohne Abzug mit der Bestellung netto Kasse zur Zahlung fällig. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
(2) Zahlungen sind nur dann vertragsgemäß, wenn der Betrag bar geleistet wird oder einem der Konten der NAVIGON vor Ablauf der maßgeblichen Zahlungsfrist vorbehaltlos gutgeschrieben ist. Zahlungen des Kunden werden gem. § 367 BGB zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verbucht.
(3) Ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung steht dem Kunden nur dann zu, falls seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig ist.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) NAVIGON behält sich bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen das Eigentum an der Ware vor.
(2) Bis zur Freigabe darf der Kunde die Ware weder veräußern, verpfänden, vermieten, verleihen noch sonst wie Dritten zum Gebrauch überlassen.
(3) Bei einer Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, erwirbt NAVIGON Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien.
(4) NAVIGON steht das Recht zu, über die Ware, für welche das Eigentumsrecht geltend gemacht wurde, nach angemessener Frist anderweitig zu verfügen.
(5) Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts gilt im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag.
(6) Bei einer Pfändung der Vorbehaltsware von dritter Seite, hat der Kunde NAVIGON sofort zu verständigen und ihr alle Kosten einer etwaigen Intervention zu ersetzen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Die Ansprüche des Kunden gegen NAVIGON bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Regelungen innerhalb der gesetzlichen Fristen, soweit sich durch nachstehende Regelungen keine Abweichungen ergeben.
(2) Schäden, die durch unsachgemäße oder vertragswidrige Maßnahmen des Kunden, bei Aufstellung, Anschluß, Bedienung oder Lagerung hervorgerufen werden, begründen keinen Anspruch gegen NAVIGON. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.
(3) Bei Kauf einer gebrauchten Sache durch einen Verbraucher verjähren die Ansprüche des Kunden / Verbrauchers bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Ware.
(4) Ist der Kunde Unternehmer und erfolgt die bestellte Leistung für seine gewerbliche oder selbständig freiberufliche Tätigkeit, so verjähren seine Ansprüche bei Mängeln mit Ablauf von einem Jahr ab Erhalt der Neuware; hinsichtlich gebrauchter Sachen stehen dem Unternehmer keine Gewährleistungsrechte zu.
§ 9 Haftung
(1) Vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden wegen leicht fahrlässiger Verletzung von Pflichten durch NAVIGON, der leitenden Angestellten der NAVIGON oder andere Erfüllungsgehilfen sind, mit Ausnahme der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), ausgeschlossen.
(2) Für mittelbare sowie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Schäden haftet NAVIGON dem Kunden gegenüber nur bei groben eigenem Verschulden oder grobem Verschulden von leitenden Angestellten.
(3) Für nicht vorhersehbare vertragsuntypische Schäden ist die Haftung der Höhe nach auf den doppelten Warenwert beschränkt.
(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
(5) Der Kunde hat vor dem Einsatz neuer Software bzw. Hardwarekonfigurationen seinen Datenbestand entsprechend zu sichern. Für Mangelfolgeschäden an Daten, die durch eine nicht ausreichende Sicherung des Datenbestands eingetreten sind, haftet NAVIGON nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
§ 10 Software
Für die Überlassung von Software an den Kunden finden zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen die Regelungen unter Abschnitt B. Anwendung.
§ 11 Datenschutz
NAVIGON weist den Kunden darauf hin, dass die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) von NAVIGON zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 12 Gerichtsstand
Hamburg ist ausschließlicher Gerichtsstand, soweit der Kunde Kaufmann ist und soweit gesetzlich zulässig, ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ein Kunde nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
§ 13 Sonstiges
(1) Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser AGB unwirksam sein, so zieht dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB nach sich. Die unwirksame Regelung wird durch die einschlägige gesetzliche Regelung ersetzt.
(2) Für diese AGB und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen NAVIGON und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
Ladungsfähige Anschrift:
NAVIGON AG
Schottmüllerstrasse 20A
20251 Hamburg
B. Besondere Bestimmungen für den Kauf von Software
NAVIGON - Lizenzbestimmungen (EULA)
§ 1 Umfang der Bestimmungen
Diese Vereinbarung regelt die Beziehung zwischen dem Anwender und der NAVIGON AG, Entwicklerin und Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an der in der Bestellung beschriebenen NAVIGON Software ("Software").
Gegenstand dieser Vereinbarung sind urheberrechtliche Belange.
§ 2 Nutzungsumfang
(1) NAVIGON räumt dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der Software mit dem in der Bestellung festgelegten Nutzungsvolumen ein. Die Lizenzierung beinhaltet das Recht, die Software gemäß der Dokumentation und dieser Bestimmungen zu installieren und zu nutzen.
(2) NAVIGON weist den Anwender ausdrücklich darauf hin, dass eine vollständige Nutzung der Software in einigen Fällen erst nach einer entsprechenden Registrierung möglich ist.
(3) Der Anwender hat sicherzustellen, dass die oben genannten Nutzungsbeschränkungen eingehalten werden.
(4) Jede Nutzung, die über den im Vertrag festgelegten Rahmen hinausgeht, bedarf der schriftlichen Zustimmung von NAVIGON. Erfolgt die Nutzung ohne diese Zustimmung, so stellt NAVIGON den für die weitergehende Nutzung anfallenden Betrag laut aktueller Preisliste in Rechnung. NAVIGON bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzanspruches vorbehalten. Dem Anwender bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Alle oben genannten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Lizenzsumme auf den Anwender über.
§ 3 Urheber- und Schutzrechte
(1) Der Anwender erkennt die Urheberrechte von NAVIGON und damit die ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software an. Die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bestehen auch an Softwareerweiterungen oder -änderungen, die NAVIGON für den Anwender auftragsgemäß erstellt hat.
(2) Gesetzlich und vertraglich untersagt sind insbesondere jedes nicht ausdrücklich erlaubte Kopieren der Software als Ganzes oder in Teilen, jedes nicht ausdrücklich erlaubte Weitergeben der Software und das Entwickeln ähnlicher Software oder Softwareteile oder Benutzung der vertragsgegenständlichen Software als Vorlage.
(3) Der Anwender erkennt die Marken-, Warenzeichen-, Namens- und Patentrechte von NAVIGON an der Software und der dazugehörigen Dokumentation an. Es ist ihm untersagt, Urheberrechtshinweise und Hinweise auf bestehende Schutzrechte zu entfernen, zu verändern oder sonst wie unkenntlich zu machen.
§ 4 Weitergabe der Software
(1) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden.
(2) Im Fall der Weitergabe muß der Anwender dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung.
(3) Der Anwender darf die Software einschließlich des Benutzerhandbuchs und des sonstigen Begleitmaterials Dritten auf Zeit überlassen, sofern dies nicht im Wege der Vermietung zu Erwerbszwecken oder des Leasing geschieht und sich der Dritter mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden erklärt. Der überlassende Anwender muß sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder die nicht übergebenen Kopien vernichten. Für die Zeit der Überlassung der Software an den Dritten steht dem überlassenden Anwender kein Recht zur eigenen Programmnutzung zu. Eine Vermietung zu Erwerbszwecken oder das Verleasen sind unzulässig.
(4) Der Anwender darf die Software Dritten nicht überlassen, wenn der begründete Verdacht besteht, der Dritte werde die Vertragsbedingungen verletzen, insbesondere unerlaubte Vervielfältigungen herstellen.
§ 5 Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz
(1) Der Anwender darf die Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massespeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitspeicher.
(2) Darüber hinaus kann der Anwender eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen.
(3) Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerläßlich, darf der Anwender Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.
(4) Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Anwender nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über NAVIGON zu beziehen.
§ 6 Mehrfachnutzungen und Netzwerkeinsatz
(1) Der Anwender darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muß er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, vorrätig halten oder benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig.
(2) Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationsrechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Möchte der Anwender die Software innerhalb eines Netzwerkes oder sonstiger Mehrstationsrechnersysteme einsetzen, muß er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder NAVIGON eine besondere Netzwerklizenzgebühr entrichten, deren Höhe sich nach Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Die im Einzelfall zu entrichtende Netzwerklizenzgebühr wird NAVIGON dem Anwender umgehend mitteilen, sobald dieser NAVIGON den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekannt gegeben hat. Der Einsatz in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstationsrechnersystem ist erst nach vollständiger Entrichtung der Netzwerklizenzgebühr zulässig.
§ 7 Drittsoftware
Die Software enthält Softwareprodukte Dritter, die in die vertragsgegenständliche Software integriert oder mit ihr geliefert werden. NAVIGON vermittelt für diese Drittsoftware grundsätzlich nur diejenigen Rechte, die zur generellen Nutzung dieser Programme als Bestandteile der vertragsgegenständlichen Software notwendig sind und die NAVIGON einzuräumen berechtigt ist. Ein Recht zu Umarbeitung oder Weiterbearbeitung ist darin nicht enthalten.
§ 8 Dekompilierung und Programmänderung
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) einschließlich einer Programmänderung sind dem Anwender untersagt, es sei denn, sie dienen der Beseitigung schwerer Fehler, insbesondere solcher, die mit organisatorischen oder sonstigen vertretbaren Hilfsmitteln nicht umgangen werden können. Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht entfernt oder verändert werden. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist ohne Kenntnis oder Mitwirkung von NAVIGON unzulässig.
§ 9 Schlußbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Regelungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Regelungen im übrigen. Eine ungültige Regelung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Regelung beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck möglichst Nahe kommt.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
(3) Die Parteien vereinbaren, soweit gesetzlich zulässig, im Hinblick auf sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.
(4) Sofern der Anwender Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
056-05-007