1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten, soweit nicht zwischen NAVIGON und dem Auftragnehmer (nachfolgend "AN") schriftlich anderes vereinbart wird, für alle von NAVIGON oder einem verbundenen Unternehmen (nachfolgend "NAVIGON") in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB.
2. Durch Abgabe eines Angebotes, durch Auftragsbestätigung, durch Annahme oder Ausführung einer Bestellung unterwirft sich der AN diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, sofern NAVIGON ihm diese, im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einer Bestellung mitgeteilt oder auf andere Weise bekannt gemacht hat, so dass er von ihrem Inhalt in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte und mit ihrer Anwendung und Einbeziehung in den Vertrag rechnen musste. Eine solche Möglichkeit der Kenntnisnahme und Form der Einbeziehung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn NAVIGON im Rahmen des Einkaufsprozesses durch einen Hyperlink auf die auf der Internetseite der NAVIGON niedergelegten und ausdruckbaren Allgemeinen Einkaufsbedingungen hingewiesen hat (http://www.navigon.com/einkauf).
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN' s und von dem Bestellschreiben oder diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nur, wenn und soweit sie von NAVIGON ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der AN im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf die Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist. In allen weiteren Fällen wird der Einbeziehung und Geltung der AGB des AN ausdrücklich widersprochen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen aus irgendwelchen Gründen nicht zur Anwendung kommen können, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
5. Alle Vereinbarungen, die zwischen NAVIGON und AN zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Aufhebung dieses Schriftformerfordernis bedarf ebenfalls der Schriftform.
6. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Folgegeschäfte mit dem AN.
1. Angebote sind einfach, für NAVIGON unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot 3 Monate gebunden.
2. Die Bestellung bedarf, um verbindlich zu sein, der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen haben Geltung, wenn sie von NAVIGON schriftlich bestätigt werden. Bestellungen sind vom AN unverzüglich schriftlich zu bestätigen. NAVIGON kann die Bestellung schriftlich widerrufen, wenn der AN sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).
3. Im Falle von beabsichtigter Änderungen im Produktionsprozess des AN' s (z.B. Wechsel von Vorlieferanten, Änderungen des Teilelebenslaufes, Änderung von Produktionsmethoden, Änderung von eingesetzten Materialien, Standortwechsel, etc.) muss NAVIGON unverzüglich schriftlich Mitteilung unter Angabe der relevanten Umstände gemacht werden, um die Qualitätssicherung durch NAVIGON zu ermöglichen. Des Weiteren muss die schriftliche Zustimmung von NAVIGON eingeholt werden.
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Abweichungen in der Auftragsbestätigung sind nur maßgeblich, wenn NAVIGON diesen schriftlich zugestimmt hat. Der AN gewährleistet strikte Einhaltung des Liefertermins. Bei Überschreitung des Liefertermins gerät der AN in Verzug, ohne dass es einer Mahnung oder Fristsetzung bedarf.
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von NAVIGON angegebenen Empfangsstelle an. Für die Rechtzeitigkeit von Leistungen kommt es auf die termingerechte, abnahmefähige Erstellung und Übergabe des Werkes an.
2. Bei erkennbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung ist NAVIGON unverzüglich unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer zu benachrichtigen und die Entscheidung von NAVIGON einzuholen. NAVIGON hat die Wahl zwischen Verschiebung des Liefertermins, Bewilligung von Teilleistungen oder Rücktritt vom Vertrag.
3. Im Falle des Lieferverzuges ist NAVIGON berechtigt, pauschalisierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferungswertes pro Werktag in Verzug zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10%. Dem AN steht das Recht zu, der NAVIGON nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
4. Der AN ist NAVIGON darüber hinaus zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet, soweit die Verzögerung auf schuldhaftem Verhalten des Auftragsnehmers beruht. Der AN hat insbesondere auf erstes Anfordern NAVIGON von Ansprüchen Dritter aus Vertragsstrafeversprechen wegen Verzögerung der Leistung freizustellen.
5. Die Annahme der verspäteten Lieferung bzw. Leistung oder die Zahlung des vom AN in Rechnung gestellten Betrages enthält keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen.
1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Bestimmungsort zu erfolgen. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit der Übergabe an die von NAVIGON angegebene Empfangsstelle, bei Leistungen mit der Abnahme, über.
2. Soweit nicht anders vereinbart, gehen die Kosten für den Versand und die handelsübliche Verpackung zu Lasten des AN' s (DDP- INCOTERMS 2000). Bei Preisstellung ab Werk oder ab Verkaufslager des AN' s ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit NAVIGON keine bestimmte Beförderungsart vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift gehen zu Lasten des AN' s. Bei Preisstellung frei Empfänger kann NAVIGON ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung des Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom AN zu tragen.
3. Jeder Lieferung sind Packzettel und Lieferscheine jeweils mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen. Der Versand ist NAVIGON mit denselben Angaben sofort anzuzeigen. Bei Lieferungen aus dem Zollausland hat sich der Aufragnehmer rechtzeitig mit NAVIGON wegen der Zoll- und Einfuhrabwicklung in Verbindung zu setzen.
4. Sofern Lieferungen direkt an einen Kunden oder Zulieferanten von NAVIGON gesendet werden, ist auf dem Lieferschein deutlich anzugeben, dass die Lieferung im Namen von NAVIGON erfolgt.
1. Die vereinbarten Preise sind feste Preise ohne Umsatzsteuer und verstehen sich frei Verwendungsstelle einschließlich Verpackung. Wird anderes vereinbart, so sind die Fracht- und Verpackungskosten vom AN zu verauslagen und in den Rechnungen besonders auszuweisen. Falls bei Auftragserteilung der Preis nicht feststeht, ist er der NAVIGON spätestens mit der Auftragsbestätigung aufzugeben. Widerspricht NAVIGON nicht innerhalb von 14 Kalendertagen, so gilt der Preis als genehmigt. Die vereinbarte Währung lautet im Zweifel auf EURO.
2. Sind Vorauszahlungen vereinbart, so hat der AN auf Verlangen von NAVIGON als Sicherheit selbstschuldnerische Bürgschaften einer deutschen Großbank beizubringen.
3. Rechnungen sind unverzüglich nach Versand der Waren für jede Bestellung gesondert unter Angabe des Bestelldatums, der Auftragsnummer, des Preises, der Menge und der Artikel-/Bestellnummer NAVIGON zu erteilen. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Nicht ordnungsgemäß erteilte Rechnungen gelten als nicht erteilt.
4. Der AN hat alle Nachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Freistellungsbescheinigungen) beizubringen, die für NAVIGON zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen erforderlich sind. Bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist NAVIGON berechtigt, einen angemessen Teil der Forderung des AN zurückzubehalten.
1. Zahlungen erfolgen grundsätzlich, wenn nicht anders schriftlich vereinbart - innerhalb von 60 Tagen netto.
2. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig und vertragsgemäß erbracht und die Rechnung ordnungsgemäß erteilt wurde. NAVIGON ist zum Skontoabzug auch dann berechtigt, wenn NAVIGON aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückbehält oder eine Zahlung verweigert. In den letztgenannten Fällen beginnt die Zahlungsfrist nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Sind Abschlagszahlungen oder Teilzahlungen vereinbart, beurteilt sich der Skontoabzug für jede Teil- und/oder Abschlagszahlung getrennt nach ihrer jeweiligen Fälligkeit.
3. Zahlungen bedeuten grundsätzlich weder eine Anerkennung der Lieferungen oder Leistungen als vertragsgemäß noch einen Verzicht auf die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.
1. Der AN hat für seine Lieferungen und Leistungen zwei Jahre Gewähr zu leisten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Waren, die für den Weiterverkauf an Endkunden von NAVIGON bestimmt sind. Bei diesen Waren beginnt die Gewährleistungsfrist mit Übergabe der Ware an den Endkunden. Es gilt § 478 BGB.
2. Wenn Mängel vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Gewährleistungsfrist auftreten, hat der AN auf seine Kosten nach Wahl von NAVIGON entweder die Mängel zu beseitigen oder mangelfrei neu zu liefern oder zu leisten. Dies gilt auch für Lieferungen, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. Die Wahl des Bestellers ist nach billigem Ermessen zu treffen.
3. Führt der AN die Mängelbeseitigung bzw. die Neulieferung oder -leistung nicht innerhalb einer von NAVIGON zu setzenden angemessenen Frist aus oder schlägt die Nachbesserung fehl, ist NAVIGON berechtigt,
- vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten,
- oder Minderung des Preises zu verlangen,
- oder auf Kosten des AN' s Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
- oder Schadensersatz bzw. Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.
Entsprechendes gilt, wenn sich der AN außerstande erklärt, die Mängelbeseitigung, Neulieferung oder -leistung innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Der Rücktritt von NAVIGON schließt den Anspruch auf Schadenersatz nicht aus.
Nachbesserungen können ohne Fristsetzung auf Kosten des AN' s ausgeführt werden, wenn nach Eintritt des Verzuges geliefert wird und NAVIGON wegen der Vermeidung eigenen Verzuges oder anderer Dringlichkeit ein Interesse an sofortiger Nachbesserung hat.
4. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach zwei Jahren seit Anzeige des Mangels.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche von NAVIGON, insbesondere auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- und Verarbeitungskosten sowie vergleichbarer Aufwendungen, bleiben unberührt.
5. Mängelrügen können innerhalb eines Monates seit Lieferung oder Leistung oder, sofern die Mängel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, seit ihrer Feststellung erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Mit der Auftragsbestätigung und der Geltung dieser Einkaufsbedingungen erklärt der AN den Verzicht auf die Erhebung des Einwandes der verspäteten Mängelrüge.
6. Vorstehende Regelungen gelten für die Mängelbeseitigungsleistungen entsprechend.
7. Der AN trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
1. Soweit der AN für einen Produktschaden verantwortlich ist, verpflichtet er sich, NAVIGON von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen. Dies gilt nicht, wenn der AN den Beweis führt, dass die Ursache nicht in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis nicht selbst haftet.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorstehenden Absatzes ist der AN auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von NAVIGON durchgeführten Rückrufaktion ergeben, zu ersetzen. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird NAVIGON den AN - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der AN ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer ausreichenden Deckungssumme zu unterhalten. Stehen NAVIGON über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung von NAVIGON unzulässig und berechtigt NAVIGON ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.
1. Mit der Übergabe wird die Lieferung Eigentum von NAVIGON; ein einfacher Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des AN' s bleibt unberührt. Eine vertraglich vereinbarte Verpfändung der Ansprüche der NAVIGON gegen unsere Abnehmer im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen.
2. Materialbeistellungen bleiben Eigentum von NAVIGON und sind unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur für Aufträge von NAVIGON zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom AN Ersatz zu leisten. Dies gilt auch für berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials. Auf Verlangen ist NAVIGON eine Aufstellung der Materialien zu übergeben. Verarbeitung oder Umbildung des bereitgestellten Materials durch den AN erfolgt für NAVIGON. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht NAVIGON gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NAVIGON das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sachen von NAVIGON zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der AN verwahrt die neue Sache unentgeltlich für NAVIGON mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
1. Der AN verpflichtet sich, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Der AN verpflichtet sich insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes einzuhalten. Die Lieferung oder Leistung muss den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
2. Elektrische bzw. elektronische Maschinen, Geräte bzw. sonstige Produkte müssen gemäß den einschlägigen Bestimmungen gekennzeichnet werden (wie z.B. das VDE-Funkschutzzeichen gemäß dem Hochfrequenzgerätegesetz).
3. Der AN verpflichtet sich insbesondere, dass sämtliche Produkte im Anwendungsbereich der WEEE- und RoHS-Richtlinie (2002/95/EG), entsprechend diesen Richtlinien und deren Umsetzung in lokales Recht gefertigt und gekennzeichnet sind. Soweit NAVIGON als Hersteller im Sinne des Gesetzes gilt, wird der AN alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, damit NAVIGON an Stelle des AN die Verpflichtungen als Hersteller erfüllen kann. AN wird NAVIGON von allen Gebühren, Auslagen, Kosten und Schäden freistellen, die als Folge der Qualifikation als Hersteller entstehen.
4. Die Nutzung von Kennzeichen darf nicht missbräuchlich oder irreführend sein und hat gemäß der relevanten Vorschriften zu erfolgen. Auf Verlangen von NAVIGON ist die berechtigte Nutzung nachzuweisen und aussagekräftige Unterlagen, aus denen die berechtigte Nutzung zweifelsfrei hervorgeht, zur Verfügung zu stellen. Nach gesetzlichen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern.
5. Sollten der AN gegen die in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen bei der Lieferung von Produkten verstoßen, gelten diese als mangelhaft.
6. Hat der AN Bedenken gegen die von NAVIGON gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies NAVIGON unverzüglich anzuzeigen.
7. Alle für Abnahme, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen (Prüfprotokolle, Werkszeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen, u.ä.) hat der AN, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.
AN verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftbeziehung zu NAVIGON bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Software, Entwürfe, Verpackungsmuster, Schablonen, Ideen, Konzepte sowie ähnliche Muster oder Gegenstände, die dem AN von NAVIGON zur Verfügung gestellt oder von ihr bezahlt werden, bleiben Eigentum von NAVIGON. Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von NAVIGON für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
1. Der AN haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben. Der AN stellt NAVIGON auf erstes schriftliches Anfordern von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. NAVIGON ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des AN' s - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
2. Die Freistellungspflicht des AN' s bezieht sich auf alle Aufwendungen, die NAVIGON aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, einschließlich der Rechtsverfolgungskosten.
3. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält NAVIGON vom AN ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.
1. Der AN ist - unbeschadet bei einer Abtretung einer Geldforderung gem. §354a HGB - ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NAVIGON nicht berechtigt, seine Forderungen gegen NAVIGON an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
2. NAVIGON ist berechtigt, gegen Forderungen, die dem AN gegen NAVIGON zustehen, mit Forderungen aufzurechnen, die anderen mit der NAVIGON im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gegen den AN zustehen. NAVIGON ist weiter berechtigt, gegen Forderungen die dem AN gegen eines der vorbenannten Unternehmen zustehen, mit seinen Forderungen gegen den AN aufzurechnen.
Stellt der AN seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist NAVIGON berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der AN hat NAVIGON unverzüglich über diese Umstände in Kenntnis zu setzen. Soweit kein Rücktritt erfolgt, kann NAVIGON einen angemessenen Betrag, mindestens in Höhe von 5%, der Vergütung als Sicherheit für die vertraglichen Ansprüche bis zum Ablauf der vertraglichen Gewährleistungsfrist einbehalten.
NAVIGON ist berechtigt, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, sowie diese Daten an mit NAVIGON im Sinne des §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen weiter zu geben.
Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NAVIGON nicht berechtigt, Informationen über eine beabsichtigte oder bestehende vertragliche Zusammenarbeit zu Referenz- oder Marketingzwecken zu verwenden.
Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.
Auf diesen Vertrag und die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) Anwendung.
Stand 01/2009